Herrn
Günter
Nooke
Menschenrechtsbeauftragter
der Bundesregierung
Werderscher
Markt 1
10117
Berlin
Köln,
den 28. Februar 2007
Ihr Geschäftszeichen:MRHH-B
vom 27. Dezember 2006 bezüglich des Falles vom kurdischen Schriftsteller
Dursun Ali Kücük in georgischer Haft
Sehr
geehrter Herr Nooke, Im
Namen der Ehefrau und Verwandten von Herrn Dursun Ali Kücük sowie im Namen
des Vorstandes des Kurdischen PEN-Zentrums möchte ich Ihnen und allen in
die Sache involvierten Mitarbeiteinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen
Amtes herzlich danken. Letzte
Woche war der Bruder von Herrn Kücük in Georgien. Er hat sich sowohl mit
seinem Bruder als auch mit den Rechtsanwälten getroffen. Die
Gesundheitsituation von Herrn Kücük soll sich noch verschlimmert haben, da
er sich auf eine frühzeitige Entlassung aus der Haft eingestellt habe und
dies nun nicht verwirklicht wurde. Außerdem
sollen die Rechtsanwälte dem Bruder gesagt haben, im Falle einer
Freilassung würde Herr Kücük an die Türkei ausgeliefert, weil er in
Georgien keinen Rechtsstatus habe und er Staatsbürger der Türkei sei. Die
Rechtsanwälte sollen des weiteren gesagt haben, weil sie Angst haben, dass
Herr Kücük direkt nach der Freilassung an die Türkei ausgeliefert wird,
setzen sie sich als Vorsichtsmaßnahme nicht für eine vorzeitige
Freilassung ein. Daraufhin
habe ich die Ehefrau von Herrn Kücük gebeten, dass die Rechtsanwälte die
Sachlage schriftlich festlegen und an uns faxen, damit wir auch verstehen,
wo die Probleme liegen. Heute
habe ich das Schreiben vom Rechtsanwalt Nikoladze per Fax erhalten, das ich
diesem Schreiben beifüge. In
Ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2006 teilten Sie uns folgendes mit: „Herr
Kücük gilt aufgrund des in Deutschland noch laufenden Asylverfahrens als
ein in Deutschland Asylberechtigter. Für Asylberechtigte gilt insbesondere
das Verbot der Abschiebung in den Verfolgerstaat nach Artikel 33 der Genfer
Flüchtlingskonvention. Die Deutsche Botschaft Tiflis wird Herrn Kücük
daher im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsularischen Schutz gewähren und
sich gegenüber den zuständigen georgischen Behörden gegen eine
Auslieferung von Herrn Kücük an die Türkei aussprechen. Unabhängig
von dem in Deutschland noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren kommt die
Erteilung eines Visums an Herrn Kücük zur Familienzusammenführung zu
seiner in Deutschland asylberechtigten Ehefrau grundsätzlich in Betracht.
Allerdings kann dazu derzeit keine verbindliche Aussage gemacht werden, da
über die Erteilung erst im Rahmen des tatsächlichen Visumverfahrens
entschieden wird.“ Da
der Rechtsanwalt weiterhin die Gefahr der Auslieferung an die Türkei sieht,
möchte ich Sie bitten, zu klären, ob in Ihrem Schreiben erwähnter
konsularischer Schutz gewährt wurde und ob eine Einreise nach der
Freilassung nach Deutschland erfolgen kann, da er, wie Sie schrieben, ein in
Deutschland Asylberechtigter ist und gegen die Familienzusammenführung
nichts stünde. Ich
danke Ihnen noch einmal für all Ihre Bemühungen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen Mehmet
Sahin
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