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Die
Türkei und der internationale Pakt über bürgerliche und politische
Rechte _______________________________________________________________________ Artikel
1 IPbpR (1)
Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts
entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in
Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung. (2)
Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen
Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus
der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des
gegenseitigem Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Falle
darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. (3)
Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung
von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich
sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen
die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses
Recht zu achten Artikel
27 IPbpR Staaten
mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen
solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit
anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen,
ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen
Sprache zu bedienen. _________________________________ Die Türkei ratifizierte im
Rahmen der Diskussionen um den Beitritt zur Europäischen Union die zwei
wichtigsten großen Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen[1]: Am 15.08.2000 unterschrieb
die Türkei jeweils den Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
IPbpR, (auch: Zivilpakt) sowie den Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte (auch: Sozialpakt) der Vereinten Nationen. Beide Pakte
wurden am 23.09.2003 ratifiziert[2]
und sind seit dem 24.12.2003 in der Türkei in Kraft. Diese Pakte wurden am
16.12.1966 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet
und sind im Gegensatz zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, welche
„lediglich“ eine Resolution und also eine „Empfehlung“ darstellt, völkerrechtlich
verbindliche Verträge. Sie behandeln unterschiedliche Rechte und da sich
bei der Verabschiedung über den Stellenwert der verschiedenen Rechte nicht
geeinigt werden konnte, wurden diese in zwei unterschiedlichen Pakten
abgehandelt. Der Sozialpakt behandelt
insbesondere soziale Rechte des einzelnen Menschen und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen der Staaten, so z.B. das Recht auf Arbeit, Bildung und
Ausbildung, Zugang zu sozialer Sicherheit, das Recht auf Gesundheit und
entsprechende Versorgung, das Recht auf Lebensunterhalt wozu ausreichende
Ernährung, Bekleidung und Unterbringung zählen sowie das Recht auf die
Bildung von Gewerkschaften etc. Der Zivilpakt dagegen enthält
die „klassischen“ individuellen Grund- und Freiheitsrechte wie das Recht
auf Leben, das Recht auf Freiheit, das Verbot von Folter und unmenschlicher
Behandlung, die Garantie bestimmter Verfahrensrechte etc. So wie sich 1966 nicht über
den „Stellenwert“ der verschiedenen Kategorien von Rechten geeinigt
werden konnte, konnte sich auch nicht über ein einheitliches Überwachungssystem
zur Sicherstellung der Einhaltung aller Garantien und Verpflichtungen durch
die ratifizierenden Staaten geeinigt werden. Die Überwachung der Umsetzung
und Verwirklichung des Sozialpaktes obliegt dem Wirtschafts- und Sozialrat
der Vereinten Nationen, während für die Überwachung des Zivilpaktes ein
neues Organ geschaffen wurde: der Menschenrechtsausschuss[3]. Das erste
Fakultativprotokoll zum Zivilpakt gewährt jedem Individuum des
ratifizierenden Staates die Möglichkeit, durch eine Individualbeschwerde
beim Menschenrechtsausschuss der VN zu rügen, in seinen individuellen
Rechten aus dem Pakt verletzt zu sein. Die Türkei ratifizierte
dieses Protokoll am 24.11.2006[4],
seit diesem Tag ist es auch in Kraft. Außerhalb der durch das
Fakultativprotokoll geschaffenen Möglichkeit der
„Individualbeschwerde“, welche in ihren Zulässigkeitsvoraussetzungen ähnlich
wie die Beschwerde zum europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
aufgebaut ist, findet die Überprüfung lediglich durch die regelmäßig
erforderlichen Staatenberichte und zum Teil durch das sogenannte
1503-Verfahren vor der Menschenrechtskommission (nicht:
Menschenrechtsausschuss!) statt. a) Die Staaten sind
verpflichtet, regelmäßig Bericht an die Vereinten Nationen über den Stand
der Umsetzung beider Pakte in ihrem Land abzugeben, die sogenannten Staatenberichte.
In die Diskussion dieser Berichte werden auch NGOs einbezogen, welche hier
die Möglichkeit haben, ihre Erkenntnisse darzulegen. b) Einzelne Menschen,
Gruppen und NGOs haben insbesondere im sogenannten 1503-Verfahren die
Möglichkeit, weit verbreitete Verletzungen der Paktrechte, und zwar beider
Pakte, in ihrem Land darzulegen, ohne dass sie selber in ihren Rechten
verletzt sein müssen. Die Menschenrechtskommission beschäftigt sich im
Unterschied zum Menschenrechtsausschuss mit der generellen Ländersituation
und nicht mit Individualbeschwerden. c) Bei der Individualbeschwerde muss der entsprechende Mensch in einem seiner Rechte aus dem dritten Teil des Zivilpaktes verletzt sein. Er muss also persönlich betroffen sein. Ein derartiges System wird auch für den Sozialpakt diskutiert, konnte sich aber noch nicht durchsetzen. d) Auch eine Staatenbeschwerde,
bei welcher ein Staat die Verletzung der Rechte aus dem Zivilpakt durch
einen anderen Mitgliedsstaat rügt, ist vorgesehen, welche jedoch aufgrund
diplomatischer Beziehungen und Rücksichtnahmen äußerst selten vorkommt. Im folgenden Text soll lediglich auf den Zivilpakt, den Geist, den Wesensgehalt und die Vorstellungen, welche diesem zugrunde liegen sowie den Schlussfolgerungen für die Türkei insbesondere im Hinblick auf die dort lebende kurdische Bevölkerung eingegangen werden. 1.Inhalt, Selbstverständnis
und Wesensgehalt des Zivilpaktes Der Pakt ist in fünf Teile
gegliedert. Der erste Teil besteht aus nur einem Artikel, gleichlautend mit
Artikel 1 des Sozialpaktes: die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker. Da es sich bei diesem
„Recht“ nicht um ein Individualrecht handelt, ist die Verletzung nicht
individuell zu rügen. Die Tatsache, dass das Selbstbestimmungsrecht der Völker
jedoch in beiden Verträgen an erster Stelle steht, belegt die Wichtigkeit,
welche die Vereinten Nationen diesem Recht jedes einzelnen Volkes auf
Selbstbestimmung beimisst (zum Inhalt siehe unten). Im dritten Teil sind die
Individualrechte geregelt, deren Verletzung auch über die
Individualbeschwerde gerügt werden kann. Zu diesen einklagbaren
Individualrechten gehören auch die Rechte der Minderheiten gem. Art. 27
IPbpR, welche inhaltlich in einem engen Verhältnis zu Art. 1 IPbpR stehen. Der Inhalt und die
Reichweite sowie das Verständnis der verschiedenen Rechte werden sowohl
durch die Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses bezüglich der
eingereichten Individualbeschwerden, als auch durch dessen „allgemeinen
Anmerkungen“, den „General Comments“, zu den einzelnen Artikeln des
Paktes konkretisiert (siehe http://www.bayefsky.com). Um mit Inhalt und Ausmaß
der Paktrechte arbeiten und argumentieren zu können, ist es daher sinnvoll,
die Auslegung der einzelnen Rechte und Artikel durch den
Menschenechtsausschuss zu kennen. So ist, nur als Beispiel, das Verständnis
von „Folter und grausamer Behandlung und Strafe“ des
Menschenrechtsausschusses umfassender als dasjenige des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte. Er zählt hierzu „nicht nur Handlungen,
welche körperlichen Schmerz auslösen sondern auch Handlungen, welche ein
seelisches Leiden verursachen.“ Der Ausschuss weist darauf hin, dass auch
Körperstrafen als Maßnahme der Erziehung z.B. „in
Unterrichtsinstitutionen und bei Patienten in medizinischen Institutionen“
hierunter fallen. Er weist weiter darauf hin, dass auch „langzeitige
Einzelhaft eine nach Artikel 7 verbotene Handlung darstellen kann“. Des
weiteren seien Amnestien für Folterer ausgeschlossen und deren Handeln auch
nicht durch „Befehle der Vorgesetzten“ rechtfertigungsfähig (s. General
Comment Nr. 20 vom 10.03.1992 , 24. Sitzung)[5]. Selbst wenn man
Verletzungen der im Pakt enthaltenen Rechte nicht über die
Individualbeschwerde geltend machen will, sollten die Grundgedanken des
Paktes in der Ausformung, wie sie sie durch die „General Comments“
gefunden haben, viel stärker in die alltägliche Praxis um die Einhaltung
der Menschenrechte einfließen. Denn die nationale Gesetzgebung und alle
staatlichen Stellen haben sich in ihrem Handeln an den Garantien des Paktes
messen zu lassen. Sowohl AnwältInnen als auch Interessenvertreter
verschiedener Gruppen von Menschen und NGOs erhalten durch den Pakt ein
Instrument, auf welches sie bei ihrer Arbeit jederzeit Bezug nehmen können. Allerdings muss man sich
bewusst sein, dass es keine echten Sanktions- und Durchsetzungsmöglichkeiten
gibt, wenn sich ein Staat nicht an seine Verpflichtungen hält. Lediglich
die öffentliche Bloßstellung vor der internationalen Gemeinschaft ist hier
gegeben. Die Umsetzungen der Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses in
Individualbeschwerdeverfahren werden zwar durch diesen „überwacht“. Aus
Art. 2 Abs. 3 IPbpR ergibt sich auch die Pflicht der Staaten, den Opfern von
Rechtsverletzungen Rechtsschutz und Wiedergutmachung zu gewähren. Der
MR-Ausschuss fordert die Staaten daher in seinen Entscheidungen auf, über
die Umsetzung ihrer Verpflichtung in bestimmter Zeit zu berichten.
Allerdings stehen dem Ausschuss keine „Zwangsmittel“ zur Verfügung. Umso wichtiger ist es, dass
bei der Diskussion der „Staatenberichte“ auch andere und abweichende
Stimmen Gehör finden, z.B. indem „Alternativberichte“ durch NGO`s oder
Interessenvertreter bestimmter Menschengruppen über den Zustand der im Pakt
garantieren Rechte aus ihrer Sicht eingereicht werden. Nicht wenige der garantierten Rechte sind auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention geregelt, deren Verletzung vor dem Europäischen Gerichthof für Menschenrechte gerügt werden kann, was mittlerweile auch in der Türkei weiten Kreisen bewusst ist und in Anspruch genommen wird. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und der Minderheitenschutz gehören jedoch nicht hierzu. Diese beiden absoluten Rechte sind für die Türkei spätestens durch die Ratifizierung des Paktes verbindlich geworden und müssen z.B. in den Staatenberichten über die Umsetzung dieser Rechte in der Praxis Erwähnung finden. 2. Die Vorbehalte Im Völkerrecht ist es
vielfach üblich, dass Staaten, welche sich eines Teils ihrer staatlichen
Souveränität begeben, indem sie für sie verbindliche völkerrechtliche
Verträge ratifizieren, so genannte Vorbehalte bzw. Klarstellungen erklären.
Hierdurch wollen sie erreichen, dass ein Teil des Abkommens gar nicht oder
nur in der von diesem Staat gewollten Interpretation für ihn verbindlich
ist. Wenn diese Vorbehalte in Übereinstimmung mit dem Pakt erklärt wurden,
hat das zur Folge, dass z.B. Individualbeschwerden unzulässig sind und die
Staaten über die entsprechende Umsetzung des mit Vorbehalt versehenen
Rechts nicht berichten müssen. Die Türkei hat sowohl zum
Zivilpakt als auch zu dessen Fakultativprotokoll, mit welchem sie das
Individualbeschwerderecht für sich verbindlich anerkannt hat, mit
„Vorbehalten“ bzw. „Erklärungen“ versehen und zwar derart, dass sie
nur Minderheiten im Sinne des Lausanner Vertrages von 1923, d.h. lediglich
religiöse Minderheiten mit rechtlichem Sonderstatus (Art. 37 – 45
Lausanner Vertrag)[6],
als Minderheiten i.S.v. Art 27 des Zivilpaktes anerkenne[7].
Desgleichen werden Rechtsverletzungen, welche vor Ratifizierung des Paktes
stattgefunden haben, durch Vorbehalt von dem Recht der Individualbeschwerde
ausgenommen. Da der
Menschenrechtsauschuss die Tendenz der Staaten, sich der vollständigen
Umsetzung der anerkannten Rechte zu entziehen, kennt, hat er in einem
„General Comment“ die Grenzen dieser Praxis von Vorbehalten bestimmt und
hierzu folgende Ausführungen gemacht: Vorbehalte, welche
zwingenden Normen des Paktes widersprechen, sind nicht mit Gegenstand und
Zweck des Paktes vereinbar. Bestimmungen, die internationales
Gewohnheitsrecht wiedergeben, können nicht Gegenstand von Vorbehalten sein.
Ein Staat kann sich in diesem Sinne nicht das Rechts vorbehalten,
Minderheiten das Recht zu verweigern, ihr eigenes kulturelles Leben zu
pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und sich seiner eigen Sprache zu
bedienen, Art. 27 IPbpR. Auch ein Vorbehalt zu Art. 1 IPbpR
(Selbstbestimmungsrecht der Völker) ist unzulässig. Widerspricht
innerstaatliches Recht den Vorschriften des Paktes, muss es geändert
werden. Auch Vorbehalte zum Fakultativprotokoll sind unzulässig, wenn
hierdurch indirekt der Wesensgehalt der Vorschriften des Paktes unterlaufen
werden sollen.[8] Folgende Fragen sind
bereits durch den Ausschuss geklärt: a)
Vorbehalte und Erklärungen, der Pakt sei nur im Rahmen des
jeweiligen nationalen Rechts gültig, sind unzulässig. b)
Vorbehalte dahingehend, die Individualbeschwerde sei nur bezüglich
solcher Rechtsverletzungen möglich, welche nach Ratifizierung des
Fakultativprotokolls (also November 2006 für die Türkei) stattgefunden
haben, wurde durch den Ausschuss im Fall anderer Länder, welche gleich
lautende Vorbehalte erklärt hatten, dahingehend geklärt, dass dann, wenn
die Rechtsverletzungen zwar in der Vergangenheit liegen, die Folgen
derselben aber bis heute fortwirken, von einem Anhalten der Rechtsverletzung
selber gesprochen werden muss, so dass trotz eines derartigen Vorbehalts
eine Verletzung der Paktrechte vorliege und vom Recht auf
Individualbeschwerde umfasst werde (s. Fn. 7). Der Ausschuss stellt auch klar, dass nur er selber über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Vorbehalte entscheidet und bei festgestellter Unzulässigkeit der Pakt in vollem Umfang ohne den entsprechenden Vorbehalt für das jeweilige Land Anwendung findet. Die dritte Erklärung zum
Pakt sowie der Vorbehalt Nr. b zum Fakultativprotokoll nützen der Türkei
also nicht, da deren Ungültigkeit bereits Gegenstand von Entscheidungen in
anderen Fällen war. Interessant wird der Vorbehalt der Türkei zu Art. 27 IPbpR die Minderheitenrechte betreffend. Diesbezüglich gibt es noch
keine konkrete Entscheidung des Ausschusses in einem vergleichbaren Fall.
Zwar hat Frankreich einen ähnlichen Vorbehalt zu Art. 27 IPbpR erklärt,
bisher hat der Ausschuss jedoch in keinem Individualbeschwerdeverfahren über
die Zulässigkeit des entsprechenden Vorbehalts entscheiden müssen. Es ist jedoch anzunehmen,
dass der entsprechende Vorbehalt der Türkei durch den Ausschuss
entsprechend seiner o.g. Grundsätze für unzulässig erklärt werden wird,
da er gegen den Kern der Garantie auf Minderheitenschutz verstößt, welcher
ausdrücklich auch für ethnische (nationale und kulturelle Minderheiten
einschließend) sowie sprachliche Minderheiten gilt. Durch eine entsprechend gut vorbereitete Individualbeschwerde könnte der Ausschuss erstmalig dazu veranlasst werden, sich generell zur Zulässigkeit von einschränkenden Vorbehalten zu Art. 27 IPbpR zu äußern und die Türkei so gezwungen werden, ihre diesbezügliche Haltung gegenüber ethnischen und sprachliche Minderheiten, welche seit dem Abkommen von Lausanne die Gleiche geblieben ist, zu verändern. 3. Geist und Kern der
Art. 1 und 27 des Paktes Die Türkei ist nicht das
einzige Land, welches seinen Bestand gefährdet wähnt, wenn vom Recht der Völker
auf Selbstbestimmung und von garantierten Rechten ethnischer, religiöser
und sprachlicher Minderheiten die Rede ist. Durch willkürliche Grenzziehungen nach Kriegen, durch imperialistische Besatzungen, durch den Versuch der Ausrottung ganzer Volksgruppen durch Stärkere wurden in vielen Teilen der Welt im Lauf der Geschichte ganze Völker auseinandergerissen und zu Minderheiten und Gruppen ohne Land und Staat. Um einen Augleich zwischen dem völkerrechtlichen Grundsatz der territorialen Integrität der Staaten und dem Selbstbestimmungsrecht der Völker zu ermöglichen, wurden in der Praxis unterschiedliche Wege eingeschlagen. Der Zivilpakt bietet zumindest eine Grundlage, diese erneut zu diskutieren. a)
Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 1 IPbpR Eine abschließende Legaldefinition von „Volk“ existiert im Völkerrecht nicht. Allerdings ist anerkannt, dass sich das Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 1 IPbpR nicht auf ‚Staatsvölker’ bezieht, da sich diese ja bereits im Besitz eines eigenen Staatsgebietes befinden, so zum Beispiel die Türkei und das „türkische“ Volk. Gemeint sind Völker im ethnischen Sinne, welche über kein eigenes Territorium verfügen. Meist stellen diese zugleich eine „Minderheit“ i.S.v. Art. 27 IPBPR auf dem Territorium eines „nicht eigenen“ Landes und Staates dar. Die völkerrechtliche Bestimmung von „Volk“ enthält eine objektive und eine subjektive Komponente: Objektiv ist ein Volk durch Kriterien wie gemeinsame Sprache und Kultur, gemeinsames historisches Schicksal, zusammenhängendes Siedlungsterritorium bestimmt. Subjektives Moment ist die Selbstidentifikation der Mitglieder als Volk. Das Recht eines solchen Volkes aus Art. 1 IPBPR ist dasjenige auf „seine Heimat“, nicht auf „irgendeine Heimat“, was ebenfalls völkerrechtlich anerkannt ist. Da jedoch dieses Recht im Widerspruch zur territorialen Integrität der anerkannten Staaten steht, gewährt das Selbstbestimmungsrecht völkerrechtlich nur in Extremfällen von brutaler Unterdrückung und also im Ausnahmefall das Recht auf Sezession. Aus diesem Grund wird als eine Möglichkeit der Verhinderung von Sezession eine Art „Autonomie“, welche Selbstverwaltung auch der eigenen Ressourcen umfasst, als völkerrechtlich mögliche Alternative zur Eigenstaatlichkeit angesehen.[9] Die Staatenpraxis bietet ein widersprüchliches Bild: so zum Beispiel hinsichtlich der Ziele der Palästinenser, einen eigenen Staat zu gründen, einerseits und denen der Kurden andererseits. Die Sicherheitsratsresolution Nr. 688 (1991), welche in der völkerrechtlichen Literatur als Beginn einer „Autonomie“ im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts der Kurden (im Irak) gewertet wird, geht jedoch klar davon aus, dass die Kurden insgesamt ein „Volk“ im Sinne der völkerrechtlichen Definition darstellen.[10] Allerdings existiert kein völkerrechtlicher Mechanismus, eine wie auch immer geartete Form des Selbstbestimmungsrechtes mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dies wird immer Folge eines langjährigen politischen Prozesses darstellen. b)
Minderheitenrechte gem. Art. 27 IPbpR Die
Türkei erkennt nur religiöse Minderheiten als Minderheiten (s.o. Ausführungen
zu den entsprechenden Vorbehalten sowie Fn.6 u. 7) an, d.h., die durch Art.
27 IPbpR gewährten Rechte wird und will die Türkei lediglich den 1923 im
Lausanner Vertrag genannten religiösen Minderheiten zuerkennen. Der
diesbezügliche Vorbehalt der Türkei zum Pakt ist in Anbeteracht der
Prinzipien des Menschenrechtsausschusses zu Vorbehalten jedoch u.E. unzulässig
und damit ungültig. Art. 27 IPbpR ist in vollem Umfang für die Türkei
verpflichtend. Alle Mitglieder einer ethnischen, sprachlichen oder religiösen
Minderheit in der Türkei können die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 27
IPbpR in Form der Individualbeschwerde beim Menschenrechtsauschuss geltend
machen. Sie müssen jedoch darauf eingehen, aus welchen Gründen der
Vorbehalt der Türkei zum Geltungsbereich des Art. 27 IPbpR nicht mit dem
Kerngehalt des Paktes übereinstimmt. Die Türkei kann sich somit nicht auf
ihr Verständnis von Minderheiten zurückziehen, wie dies auch Frankreich
gerne tut. Als ein Grund, warum der Minderheitenschutz in Frankreich bis
heute weitgehend scheiterte, wird die zentralistische Struktur des Landes
angesehen. So wie die Türkei versteht sich auch Frankreich als
„unteilbare und demokratische Republik, die die Gleichheit ihrer Staatsbürger
ohne Unterschied gewährleistet“, so dass keine Notwendigkeit der
Anerkennung von Minderheiten i.S.d. Paktes bestehe. Dieses Verständnis
widerspricht den durch Art. 27 IPbpR angestrebten Schutzrechten: Eine
Minderheit ist eine zahlenmäßig kleinere Gruppe als die Mehrheit der Bevölkerung
in einem Land, welche gleiche Merkmale ethnischer, sprachlicher oder religiöser
Art besitzt und deren Mitglieder sich subjektiv als zu dieser Minderheit
zugehörig fühlen. Gerade der absolute völkerrechtliche Schutz auch der
ethnischen und sprachlichen Minderheiten wird heute als eines der Kernrechte
des Völkerrechts anerkannt. Der Begriff „ethnische Minderheiten“
umfasst kulturelle und nationale Minderheiten. Minderheiten auf einem
Staatsgebiet können auch Teile von „Völkern“ sein, welche kein eigenes
Staatsgebiet besitzen.[11] Minderheiten
müssen nicht als solche durch den Staat anerkannt sein, um die Rechte aus
Art. 27 IPbpR geltend machen zu können.[12] Die
völkerrechtlich geschützten Minderheiten besitzen als Kennzeichen gerade
die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates.[13] Der Inhalt der Rechte des Art. 27 IPbpR ist nicht abschließend geregelt. Anerkanntermaßen und unzweifelhaft gehen die Garantien des Art. 27 IPbpR jedoch über die Rechte, die den Mitgliedern der entsprechenden Minderheit als allgemeine Menschenrechte, so wie sie allen Menschen und Staatsangehörigen des betreffenden Staates zu gewährleisten sind, hinaus. Der
Menschenrechtsauschuss führte zu Art. 27 IPbpR aus: Art.
27 garantiert Mitgliedern der genannten Minderheiten, dass sie gemeinsam mit
anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben pflegen,
ihre eigene Sprache sprechen und ihre eigene Religion bekennen können.
Hierzu gehört auch eine eigene Lebensweise, welche eng mit ihrem
Siedlungsgebiet und der Verwendung von dessen Ressourcen verbunden sein
kann. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass der
Bestand und die Ausübung dieser Rechte weder verweigert noch verletzt
werden. Sie müssen daher positive Schutzmaßnahmen nicht nur gegen
Handlungen treffen, die vom Staat selber durch seine Gesetzgebungsorgane,
Gerichte oder Verwaltungsbehörden vorgenommen werden, sondern auch gegen
Handlungen durch andere, im Gebiet des Vertragsstaates befindliche Personen.
Positive Maßnahmen des Staates sind notwendig, um die Identität der
Minderheiten und das Recht ihrer Angehörigen zu schützen, ihre Kultur und
ihre Sprache zu bewahren und gemeinsam mit anderen ihrer Gruppe auszuüben.
Kultur kann verschiedene Erscheinungsformen haben und mit bestimmten
Lebensformen zusammenhängen. Die Ausübung dieser Rechte kann auch
positive, gesetzlich vorgeschriebene Schutzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen
erfordern, welche die faktische Mitwirkung der Angehörigen von Minderheiten
an den sie betreffenden Entscheidungen garantieren. Der
Schutz dieser Rechte bezweckt, das Überleben und die ständige Entwicklung
der kulturellen, religiösen, sprachlichen und sozialen Identität von
Minderheiten zu gewährleisten. Deshalb weist der Ausschuss darauf hin, dass
diese Rechte als solche zu schützen und nicht mit anderen, gemäß dem Pakt
jedem Einzelnen übertragenen Individualrechten zu verwechseln sind.[14] Bei
weitem konkreter sind die Rechte der Minderheiten und die Verpflichtung der
Staaten zu deren Förderung im Antirassismusübereinkommen und in der
„Deklaration über Minderheitenrechte“ geregelt.[15] Des Weiteren werden z.B. in Art. 30 der UN-Kinderkonvention Minderheitenrechte[16] für Kinder gewährt und nach dem UNESCO-Übereinkommen vom 15.12.1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen wird zur Schulbildung im Unterrichtswesen unter Berücksichtigung des Minderheitenstatusses der Kinder aufgefordert. Schluss: Das nationalistische Beharren der Türkei auf ein türkisches Einheitsvolk und einen Einheitsstaat, welches mit der Verleugnung der Existenz anderer Völker sowie ethnischer und sprachlicher Minderheiten in ihrem Staatsgebiet einhergeht und zu weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen insbesondere an der kurdischen Zivilbevölkerung in der Vergangenheit führte, steht nicht im Einklang mit den von der Türkei ratifizierten völkerrechtlichen Verpflichtungen. Der Wesensgehalt des Zivilpaktes, das Prinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker in seinen verschiedenen Ausformungen und der völkerrechtlich garantierte Minderheitenschutz zwingt die Türkei zu einem Umdenken. Der Pakt und die Individualbeschwerde bieten ein neues Instrument, die Realität der dem kurdischen Volk vorenthaltenen Rechte wieder auf die internationale Tagesordnung zu bringen.
Berlin, den 08.08.07 Jutta Hermanns, Rechtsanwältin Vorsitzende des „FrauenRechtsBüros gegen sexuelle Folter e.V.“ [1] http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/4.htm [2] http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/3.htm; http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/4.htm [3]
Der Internationale Pakt über bürgerliche
und politische Rechte (Zivilpakt)
sieht in Art. 28 einen Menschenrechtsausschuß vor, der achtzehn
Mitglieder hat. Es handelt sich um unabhängige Experten, die gemäß
Art. 28 IPbpR wegen ihres hohen sittlichen Ansehens und anerkannter
Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte gewählt werden. Dabei
wird auf eine ausgeglichene Repräsentation der Erdteile geachtet.
Dieses Organ hat folgende Aufgaben: ·
die Prüfung von
obligatorischen Berichten der Vertragstaaten nach Art. 40 IPbpR
(Staatenberichtsverfahren); ·
die Entgegennahme und Prüfung
von Mitteilungen nach Art. 41 IPbpR, mit denen ein Vertragstaat geltend
macht, ein anderer habe seine Verpflichtungen aus dem Pakt verletzt
(Staatenbeschwerdeverfahren); ·
und – nach gesonderter
Unterwerfungserklärung der Staaten – die Entgegennahme und Prüfung
von Mitteilungen einzelner Personen nach dem ersten Fakultativprotokoll
die geltend machen, Opfer einer Verletzung eines im Pakt niedergelegten
Rechts zu sein (Individualbeschwerde). [5] http://www.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm; dt. Übersetzung: Deutsches Institut für Menschenrechte, Die „General Comments“ zu den VN-Menschenrechtsverträgen, Nomos-Verlag, 2005 [7] http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/4_1.htm; http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/5.htm [8]
General Comment Nr. 24, http://www.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm
[9]
Hurst Hannum, Documents on Autonomy and Minority Rights, Introduction,
Dordrecht 1993, S.XV [10]
Deborah Z. Cass, Re-Thinking Self-Determination: A Critical Analysis of
Current International Law Theories, in: Syracuse Journal of Internaional
Law and Commerce 1992, S.35 [11] Christoph Gusy, Selbstbestimmung im Wandel, in: Archiv des Völkerrechts 1992, S. 392 [12] General Comment Nr. 23, http://www.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm [13] UN-Doc. E/CN.4/Sub.1/1985/31, S. 7 [14]
General Comment Nr. 23,
http://www.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm [15]
Res. 47/135 (Declaration on the Rights of Persons Belonging to National
or Ethnic, Religious and Linguistic Minorities) [16] Auch hier hat die Türkei einen entsprechenden „Vorbehalt“ angebracht
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