Manuskript von zwei Vorträgen bei der Deutsch-Ausländischen- Gemeinschaft e. V. in Torsholt am 17.11.2003 und 16.02.2004
Dr. Zaradachet Hajo
Teil
I:
Die
historische Entwicklung des syrischen Staates und der Situation
der Kurden in Syrien
Teil
II:
1)
Wie behandelt der syrische Staat seine Kurden?
2)
Wie ist ihre Situation in der Bundesrepublik Deutschland?
Die historische Entwicklung
Zunächst
möchte ich mich allgemein dem Staat Syrien und seinen Bewohnern
widmen und schwerpunktmäßig über die Geschichte und über die
aktuelle Situation der Kurden in Syrien berichten.
Dabei
werde ich sowohl den politischen Werdegang Syriens ab 1918 als
auch die Aufteilung Kurdistans als Punkte hinzuzufügen, da sie
die Hintergründe der Situation, in der sich die Kurden in Syrien
heute befinden, zu verdeutlichen helfen.
Doch
zunächst einige allgemeine Informationen zum Staat Syrien:
-
Das
Wort „Syrien“ stammt aus dem Aramäischen, die Aramäer
bezeichnen heute noch
ihr Volk als Syrian
-
Offizieller Name:
Arabische Republik Syrien (Al-Djamhuriya Al-Arabiya As-suriya), wörtlich:
Syrische Arabische Republik
-
Die Flagge:
Drei Querstreifen rot – weiß – schwarz mit zwei grünen
Sternen im weißen Streifen. Sie wurde 1961 mit der Gründung der
Vereingten Arabischen Republik VAR eingeführt
In
der Flagge sind die panarabischen Farben (Grün, Weiß, Schwarz
und Rot) vertreten. Die zwei Sterne drücken die Hoffnung aus, mit
Ägypten einmal wieder eine starke vereinigte arabische Republik
zu gründen.
-
Hauptstadt:
Damaskus
-
Fläche
185 180 km²
-
Bevölkerung:
18,5 Mio.
-
Nominelle Unabhängigkeit: 28.
September 1941
-
Nationalfeiertag:
17. April 1946 (`Id
Al-Djala), Abzug der letzten französischen Mandatstruppen
-
Verfassung:
Die Verfassung ist von 1973, Syrien ist eine sozialistische Präsidialrepublik,
Staatsoberhaupt und Inhaber der Exekutivgewalt ist der Präsident,
der auf 7 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Er ernennt die
Regierung unter Vorsitz des Ministerpräsidenten. Die Legislative
liegt bei der Volksversammlung
-
Staatsoberhaupt:
Bash-shar Al-Assad, seit dem 17.07.2000
-
Regierende Partei:
Baath-Partei, Hizbu-l Baath Al-Arabi Al-Ishtiraki, wörtl.
Sozialistische Arabische Partei der Auferstehung , gegründet
1940
-
Verwaltung:
Syrien hat 14 Verwaltungsdistrikte, diese sind in Kreise,
Gemeinden und Dörfer gegliedert. Das Dorf unter der Verwaltung
des Dorfvorstehers
(Mukhtar) bildet die kleinste Verwaltungseinheit.
-
Inhaber
eines Nationalpasses dieses Staates benötigen zur Einreise nach
Deutschland ein Visum und umgekehrt, deutsche Staatsbürger benötigen
ein Visum für Syrien.
-
Klima:
In Syrien herrscht mediterranes Klima mit heißen, trockenen
Sommern und milden, feuchten Wintern, landeinwärts wird das Klima
trockner. Die durchschnittlichen Tagestemperaturen erreichen an
der Küste im Sommer (Juli) 29 C
und im Winter (Januar) 10 C. In den Steppengebieten, wo die
meisten Städte liegen, können die Temperaturen 35-42 C und im
Winter 12 C erreichen. In den Wüstengebieten sind die
Temperaturen bis 46 C
keine Ausnahme.
-
Landschaft: Auf den fruchtbaren Mittelmeerküstenstreifen im Nordwesten
folgt eine Gebirgszone. Im Südwesten schließt sich der
Antilibanon und das Hermongebirge mit Erhebungen bis auf 2814 m
an. Das Innere Syrien ist Wüstensteppe, die syrische Wüste liegt
im Osten. Die fruchtbarsten landwirtschaftlichen Regionen liegen
im Norden, entlang der türkischen Grenze bis zum Tigris.
Hauptfluss ist der Euphrat.
1.
Lage,
Bevölkerung, Geschichte, politische und wirtschaftliche Situation
des Landes
a)
Lage und Bevölkerung
Zunächst
möchte ich einen kleinen Überblick über die geographische Lage Syriens vermitteln.
Syrien
verfügt lediglich über einen kleinen Küstenabschnitt am
Mittelmeer (ca. 190 km). Die nördliche Grenze verläuft parallel
zur Türkei, bis sie auf den Irak stößt. Weiter in Richtung Süd-Südost
verläuft die Grenze zu Jordanien, im Südwesten dann zu Israel
und westlich zum Libanon.
Betrachtet
man die syrische Grenze auf einer Karte, so fällt auf, dass die
Grenzstreifen fast so verlaufen, als seien sie mit dem
Lineal gezogen. Dieser optische Eindruck verdeutlicht, dass wir es
nicht mit einer natürlichen Grenze zwischen zwei Völkern zu tun
haben, sondern bedeutet vielmehr, dass die Grenzen des Staates
Syrien willkürlich, das heißt ohne Rücksicht auf traditionelle
Bindungen oder ethnische Zugehörigkeit der Volksgruppen,
festgelegt wurden.
Die
syrisch-türkische Grenze verläuft beispielsweise mitten durch
kurdische Städte und Dörfer, z. B. in Derbasiye und trennt so
Familien- und Familienverbände, die nach der Grenzziehung in zwei
unterschiedlichen Staaten leben müssen.
Die
heutigen Grenzen Syriens zu seinen Nachbarstaaten wurden im
Wesentlichen in den 20-iger Jahren des 20. Jahrhunderts
festgelegt, spätere Veränderungen des Grenzverlaufes erfolgten
nur durch die im Jahre 1939 erfolgte Rückgabe der Provinzen
Iskenderun (Hatay)
durch die Franzosen an die Türkei und den Verlust des
Territoriums, das Israel 1967 im Sechstagekrieg erobert hatte
(Golan-Höhen).
Syrien
ist wie der Irak keine über die Jahrhunderte gewachsene Nation
wie einige europäische Nationalstaaten, sondern ein verhältnismäßig
neuer Staat, der durch die großen Umwälzungen bedingt durch den
Zusammenbruch des Osmanischen Reiches von den europäischen
Siegermächten England und Frankreich nach dem Ende des I.
Weltkrieges gegründet worden ist.
Bevor
ich aber auf die geschichtliche und politische Entwicklung Syriens
eingehen werde, möchte ich noch einige Anmerkungen zur Besiedlung
und Bevölkerung des Landes machen.
Entgegen
der landläufigen Meinung und der Bezeichnung des Staates
„Syrische Arabische Republik“ war Syrien trotz seiner
panarabischen Ausrichtung zu keiner Zeit überwiegend arabisches
Siedlungsgebiet.
Syrien
war in der Vergangenheit und ist heute immer noch besiedelt von
zahlreichen unterschiedlichen Volksgruppen.
Sowohl
die Phönizier, Assyrer und Aramäer, als auch später die Perser
und Chaldäer haben das Gebiet des heutigen Syrien erobert,
danach, 333 v. Chr. kam es unter die Herrschaft Alexander des Großen.
Die
mazedonische Herrschaft wurde dann 64 n.Chr. durch die römische
abgelöst, bis erst 636 n. Chr. muslimische Araber das Land
eroberten. Es folgte eine kurzzeitige Besetzung des Landes durch
die Kreuzritter, die dann durch Saladin, Sultan von Ägypten und
Syrien, im Jahre 1099 besiegt wurden.
Nach
dem Sturm der Mongolen, der 1260 auch Syrien erfasste, wurde das
Gebiet des heutigen Syrien ein Teil des Osmanischen Reiches, und
zwar bis 1918, als arabische Truppen unterstützt von den Briten
in Syrien einmarschierten.
Ich
möchte Ihnen mit diesem sehr kurzen Abriss der geschichtlichen
Entwicklung von der Antike bis zum Beginn des 20.Jahrhunderts
deutlich machen, dass Syrien von seinem Ursprung her kein
arabischer Staat war, sondern erst im 20. Jahrhundert zu einem
erklärt wurde.
Nur
wenige arabische Stämme, die ursprünglich aus Saudi-Arabien
stammen, leben auf syrischem Boden, ansonsten lebt in Syrien eine
Bevölkerung, die sich unter den unterschiedlichen Herrschern
gemischt hat (aus Phöniziern, Assyrern, Aramäern, Griechen, Römern,
Osmanen etc.), also die Nachfahren unterschiedlicher Völker, die
seit Jahrhunderten unter wechselnden Herrschern Syrien besiedelt
hatten, und die heute als arabische Mehrheit des Landes bezeichnet
wird.
Des
Weiteren leben Kurden, Drusen, Armenier, Tücherkessen, Turkmenen,
Tscherkesen, Tschetschenen und viele
weitere kleine Volksgruppen im heutigen Syrien.
Wie hoch der Bevölkerungsanteil der jeweiligen ethnischen Gruppe am Anteil der Gesamtbevölkerung ist, ist nicht seriös zu ermitteln, da es kein verlässliches Zahlenmaterial gibt.
Was den kurdischen Anteil der Bevölkerung Syriens anbetrifft, der nach den „Arabern“ der größte ist, werden Zahlen von 2,5 bis 4 Millionen Kurden genannt.
Auch
die genannten Zahlen der Gesamteinwohner des Landes schwanken:
Hier werden, wie meine Recherchen ergeben haben, Zahlen von 16 bis 18,5 Millionen Einwohner angegeben.
Ich
meine, dass die Zahl der in Syrien lebenden Kurden sehr viel höher
ist, als die häufig genannte Zahl von 2,5 Million Menschen.
Viele Kurden haben ihre angestammten Heimatregionen auf Grund von Unterdrückung und wirtschaftlicher Verdrängung verlassen müssen und leben in den Großstädten Syriens.
Ganze Stadtteile in Damaskus und Aleppo sind kurdisch geprägt, andere kurdische Menschen sind, wie auch in der Türkei, durch den ständigen politischen Druck und kulturelle Unterdrückung zwangsassimiliert.
Nur
in einer der 14 Provinzen Syriens, in der Provinz Al-Hassake,
stellen die Kurden nach wie vor die Bevölkerungsmehrheit.
b)
Geschichte Syriens nach dem Ende des Osmanischen Reiches
Auch wenn Syrien 1920 durch König Faisal I. zum unabhängigen Königreich erklärt wurde, war diese Region nach wie vor unter der Mandatschaft Frankreichs.
Die Unabhängigkeitsbestrebungen Syriens verstärkten sich in der nachfolgenden Zeit und es kam von 1920 bis 1927 zu bewaffneten Aufständen, die aber von den Franzosen niedergeschlagen wurden.
Nach
der deutschen Eroberung Frankreichs im II. Weltkrieg geriet Syrien
unter die Kontrolle des Vichy-Regimes, bis britische Truppen
unterstützt von französischen Freiwilligen 1941 in Syrien
einmarschierten.
Die Nachkriegszeit war von schwerer politischer Instabilität Syriens geprägt, allerdings wurde gerade in dieser Zeit die politische Ausrichtung Syriens, die bis zum heutigen Tag feststellbar ist, entscheidend geprägt.
1940 gründeten zwei
Schullehrer in Damaskus, der Christ Michel Aflaq und Salah Bitar
die Baath-Partei. Zumindest Aflaq hatte eine ideologische Nähe
zum deutschen Nationalsozialismus. Er hat daraus wesentliche
ideologische Leitgedanken übernommen, auch insbesondere die
rassistisch verbrämten Anschauungen in Bezug auf die Juden, die
damals organisiert nach Palästina einwanderten, um die Gründung
eines israelischen Staates zu betreiben. Es ist überliefert, dass
er seinen Anhängern die Schriften eines der Chefideologen der
Nationalsozialisten, Alfred Rosenberg, zur Lektüre empfahl.[1]
Das Programm, die Idee und die politische Praxis sowohl in Syrien als auch im Irak (in den beiden Ländern regierte die Baath-Partei) weisen durchaus Parallelen auf.
Die zentrale Idee
dieser Partei ist die Doktrin von einer einzigen ungeteilten
arabischen Nation (einschließlich Palästina) mit einer
sozialistischen Verbrämung. Danach sollte nicht der islamische
Glaube das vereinigende Band unter den Arabern sein, sondern
vielmehr die gemeinsame Ethnie, Geschichte und Kultur.
1944 wurde die panarabistische Bewegung „Großsyrien“ ins Leben gerufen. Es sollte ein syrisch-arabischer Staat gegründet werden, der das heutige Syrien, den Libanon, das heutige Jordanien und Palästina umfassen sollte.
Zwar wurde ein solcher Staat nie gegründet, allerdings führte diese Bewegung zum Anschluss Syriens an die Arabische Liga, die vor allem gegründet wurde, um die Errichtung eines jüdischen Staates in Palästina zu verhindern.
Erste Konflikte mit dem
neu gegründeten Staat Israel gab es im Jahre 1948, die sich
fortsetzten.
Ab dem Jahre 1954 wird deutlich, dass Syrien sich auf die antiwestliche und prosowjetische Seite geschlagen hatte.
Ganz
im Sinne panarabistischer Bestrebungen wurde am 21. Februar 1958
eine Föderation zwischen Syrien und Ägypten gegründet, die den
Namen „Vereinigte Arabische Republik“ trug.
Präsident war der Ägypter Gamal Abd El-Nasser. Diese Periode währte auf Grund der rigorosen Verstaatlichungspolitik und einer radikalen Entmachtung syrischer Verwaltungsstrukturen nicht lange.
Armee-Einheiten
eroberten am 28. September 1961 Damaskus und am folgenden Tag
wurde die neue Unabhängigkeit Syriens ausgerufen. In der Zeit
danach folgte ein
Militärputsch dem nächsten.
1963, ebenfalls durch einen Militärstreich, gelangte nun die bis heute regierende Baath-Partei in Syrien an die Macht, die sich nach März 1971, als General Hafiz Al-Assad sich zum Präsidenten hat wählen lassen, immer mehr festigte.
In den nachfolgenden
Jahren kam es immer wieder zu innenpolitischen Unruhen wie
beispielsweise dem von der Moslembrüderschaft initiierten, mit
großer Brutalität geführten Aufstand in und um Hama, dem nicht
nur viele Menschen, sondern auch große Teile der Stadt zum Opfer
vielen.
Ich
möchte an dieser Stelle nicht jeden außen- bzw. innenpolitischen
Konflikt Syriens aufzählen, nur soviel sei zusammenfassend
gesagt:
Das Regime Assads kennzeichnete
-
die völlige Ausschaltung innenpolitischer Kritiker durch die
nahezu
lückenlose Überwachung durch einen riesigen Nachrichten-
und Sicherheitsapparat
-
Willkür und Korruption staatlich Bediensteter
-
der Hass auf Israel als eine Folge der panarabistischen
Baath-Ideologie und die damit verbundene Truppenpräsenz im
Libanon
-
sowie der Konflikt mit dem eigentlich ideologisch
nahestehenden Baath-Regime in Bagdad.
Lassen Sie mich an
dieser Stelle noch bemerken, dass es nach der Machtübernahme des
Sohnes, Bashar Al-Assad am 17.07.2000 nach dem Tod seines Vaters
viele Hoffnungen gegeben hat, dass sich die wirtschaftliche, die
politische und nicht zuletzt auch die humanitäre Situation des
Landes gravierend verbessern könne.
Insbesondere
von europäischen Regierungsstellen waren derartige Äußerungen
zu hören, gleichwohl sind diese voreiligen Hoffnungen von der
Realität wieder eingeholt worden.
Bisher sind keine wesentlichen Schritte zur Demokratisierung und Liberalisierung des Landes unternommen worden.
Bashar hat wie sein Vater zu keiner Zeit die in der Verfassung von 1973 verankerte Stellung der Baath-Partei in Staat und Gesellschaft in Frage gestellt.
Auch
an der Tatsache, dass das gesamte gesellschaftliche Leben in
Syrien durch die Allmacht der diversen syrischen
Nachrichtendienste kontrolliert wird, hat sich bis zum heutigen
Zeitpunkt nichts geändert.
Der seit 1963 ununterbrochen in Kraft gesetzte Ausnahmezustand und das Kriegsrecht in Syrien wurden trotz einer Petition von 99 prominenten Syrern an Bashar Al-Assad nicht aufgehoben.
Zwar
hat er in seiner Antrittsrede bestimmte Bereiche wie die
Korruption thematisiert, und es sind nachfolgend auch einige
Schritte sowohl zur Modernisierung der Wirtschaft, als auch zur
Liberalisierung der verkrusteten politischen Strukturen des Landes
unternommen worden. Es ist zu Verhaftungen von Exministern,
Offizieren und Parteifunktionären gekommen, aber die engeren
Mitglieder der Führungsclique, die bereits unter der Präsidentschaft
seines Vaters bestand, blieben unangetastet.[2]
Zwei
Monate nach der Machtübernahme waren aber auch diese anlässlich
seines Amtsantritts initiierten Kampagnen bereits verebbt, so dass
sich weder im Bereich der Liberalisierung noch der
Demokratisierung wesentliche Fortschritte ergeben haben.
Auch
in Bezug auf die Menschenrechtssituation in Syrien gilt nichts
anderes.
Zwar hat Bashar
Al-Assad die Freilassung von 600 politischen Gefangenen angeordnet
und das berüchtigte Gefängnis von Mazzeh geschlossen, aber jeden
Tag erfolgen neue Festnahmen von Menschen, die nur von ihrem Recht
auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht haben oder von
anderen Menschenrechten.
Wie
scheinheilig die angebliche Reformpolitik des Bashar Al-Assad ist,
zeigt folgendes Beispiel: Zugelassen wurde ein „Komitee zur
Wiederbelebung der Zivilgesellschaft“, das Reformvorschläge in
die politische Diskussion einbringen sollte. Bashar traf sich
sogar mit Aktivisten des Komitees, gleichzeitig ließ er
Symphatisanten des Komitees, die in staatlichen Medien oder
Schulen arbeiteten, entlassen.
c)
Wirtschaftliche Situation Syriens
Syrien gehört in der Region mit einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 1.100,- US-Dollar jährlich zu den ärmsten Staaten des Vorderen Orients.
Auch
der Alphabetisierungsgrad (ca. 87 %) liegt trotz kostenlosen
Schulbesuchs und Schulpflicht (mindestens 6 Jahre) nicht sehr
hoch.
Wichtige
Einnahmequellen der Wirtschaft Syriens sind der Export von Erdöl
und Erdgas, deren Quellen im kurdischen Gebiet liegen, die
Textilherstellung und landwirtschaftliche Produkte wie Baumwolle,
Obst, Gemüse, Oliven und Getreide. Über 40 % des Energiebedarfs
werden durch Wasserkraftwerke gedeckt, der Rest in konventionellen
Kraftwerken.
Trotz der zunehmenden Bedeutung der Erdöl- und Erdgasgewinnung ist traditionell die Landwirtschaft wichtigster Motor Syriens. Syrien verfügt über 6 Millionen Hektar landwirtschaftlich nutzbares Gebiet und 8,3 Millionen Hektar Weideland.
Ein Großteil dieser Gebiete ist bewässert, es gibt aber auch Areale, die in Folge von Wassermangel nicht genutzt werden können. Die fruchtbarsten landwirtschaftlichen Regionen liegen im Norden des Landes und im Euphrat-Gebiet, also in den Regionen, in denen überwiegend Kurden leben.
Syrien ist gemäß seiner im Jahre 1973 in Kraft getretenen Verfassung eine „Sozialistische Volksdemokratie“ mit nach wie vor sozialistischer Planwirtschaft.
Zwar
gibt es in den letzten Jahren Anstrengungen zur Liberalisierung
der Wirtschaft, viele Projekte scheitern aber an den verknöcherten
Strukturen des Landes, an dem absoluten Kontrollanspruch des
Staates und seiner Organe und nicht zuletzt an der Korruption auf
allen Ebenen.
Syrien ist im Vergleich zu seinen Nachbarn technologisch rückständig und trotz vieler Absichtserklärungen syrischer Machthaber hat es bisher keine durchgreifende Liberalisierung und Modernisierung der wirtschaftlichen Strukturen gegeben.
Ökonomische
und politische Stagnation bedingt durch Korruption und der
Konzentration staatlicher Macht innerhalb einer kleinen Gruppe
kennzeichnen die derzeitige Situation, die sich auch durch den Tod
von Hafiz Al-Assad und die Regierungsübergabe an seinen Sohn
Bashar nicht entscheidend geändert hat.
2.
Geschichte der Kurden in Syrien
a)
Wie kam es zur Teilung Kurdistans?
Die
Geschichte und aktuelle Situation der Kurden in Syrien kann nicht
isoliert von der Geschichte Kurdistans, insbesondere seiner
Teilung, betrachtet werden, insofern möchte ich nur einen kleinen
Überblick über die wichtigsten Ereignisse, die in diesem
Zusammenhang stattgefunden haben, vermitteln.
Das kurdische Volk ist eines der ältesten Völker der Region und lebt seit Jahrtausenden in seiner angestammten Heimatregion.[3] Im Osmanischen Reich lebte das kurdische Volk in verschiedenen Fürstentümern auf einem einheitlichen Territorium, das Kurdistan (Land der Kurden) genannt wurde.
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts begannen die Gedanken eines kurdischen Nationalstaates Früchte zu tragen, indem einige kurdische Prinzen versuchten, ein unabhängiges Kurdistan zu errichten.
Es kam zu mehreren Aufständen (Prinz Mohammad von Rawanduz im Jahre 1839 und Bedir Khan Pascha von Botan 1848) die vom Osmanischen Reich nur mit Hilfe britischer und deutscher Unterstützung niedergeschlagen werden konnten.
Nach dem Ende des I. Weltkrieges sollte sich das Schicksal der Kurden und die Frage, ob es einen unabhängigen Staat Kurdistan gibt, entscheiden.
Während Woodrow
Wilson, der damalige Präsident der Vereinigten Staaten im Januar
1918, als er seine Ansprache an den Kongress mit seiner berühmten
14-Punkte-Deklaration hielt, die Gründung eines kurdischen
Staates auf den Ruinen des Osmanischen Reiches in Erwägung zog,
wurde das weitere schlimme Schicksal des kurdischen Volkes bereits
1916 durch ein geheimes Abkommen (Sykes-Picot-Abkommen) zwischen
England und Frankreich bestimmt, das nach dem Ende des I.
Weltkrieges dazu führte, dass Kurdistan auf vier neu gegründete
Staaten, Türkei, Iran, Irak und Syrien aufgeteilt wurde. Maßgebend für die Aufteilung
Kurdistans war die Entdeckung von mächtigen Erdölquellen bei
Kerkuk in Südkurdistan im heutigen Irak.
Als der Vertrag von Lausanne (1923) ratifiziert war, brach Mustafa Kemal sein Versprechen, einer kurdischen Autonomie zuzustimmen. Im Gegenteil wurde sofort zahlreiche Maßnahmen zur Unterdrückung der Kurden in Kraft gesetzt.
Obwohl sich die irakischen Kurden in einer Volksabstimmung mit überwältigender Mehrheit gegen eine Annektion durch den Irak aussprachen, beschloss der Rat des Völkerbundes 1925 auf Verlangen des Britischen Empire, dieses kurdische Territorium mit seinem Ölreichtum dem Irak einzugliedern.
b)
Kurden in Syrien, Situation bis 1962
Auf
dem nördlichen Gebiet des heutigen Syrien ist bereits seit der
Antike eine kurdische Besiedlung nachgewiesen, zumindest in
Schriften, die sich auf die Regierungszeit Antiochus III. (242-187
v. Chr.) beziehen. Auch in der kurdischen Provinz Al-Hassaka gibt
es eine lange geschichtlich nachgewiesene Besiedlung durch
kurdische Stämme. [4]
Die
kurdischen Provinzen Al-Hassaka und Kurd-Dagh (der Berg der
Kurden) wurden aber erst durch das französisch-türkische
Abkommen vom 20.10.1921 von Frankreich annektiert und an Syrien
angegliedert.
Die Kurden bilden seit
diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tage in folgenden 3 Regionen im
Nordosten Syriens die Bevölkerungsmehrheit:
-
In der
Kurd-Dagh-Region, einem fast ausschließlich von Kurden bewohnten
Gebirgsmassiv mit ca. 360 Dörfern und der Stadt Afrin
-
in der Kobani-Region
mit 120 Dörfern
-
und im nördlichen
Teil der Provinz Al-Hassaka, ein Gebiet, das sich ca. 280 km
entlang der syrisch-türkischen Grenze erstreckt.
Hier
finden sich ca. 700 kurdische Dörfer mit 4 Städten mit
kurdischer Bevölkerungsmehrheit: Kamishli, Amouda, Derbasiya und
Derik.
Diese
drei Gebiete sind, wie sie auf der Karte unschwer erkennen können,
auf syrischem Territorium voneinander getrennt, geographisch sind
sie jedoch die Verlängerung der benachbarten kurdischen Gebiete
in der Türkei.
In den folgenden Jahren haben die Kurden die Unabhängigkeitsbestrebungen Syriens gegen die französische Mandatschaft teilweise aktiv unterstützt, denn sie waren sowohl an den bewaffneten Aufständen gegen Frankreich beteiligt (1920 und auch 1925-27), als auch an den anti-französischen Aufständen nach dem Ende des II. Weltkrieges, als Frankreich wiederum versuchte, Einfluss auf Syrien zu gewinnen.
Gleichzeitig
profitierten sie aber auch von der Politik der Franzosen, die
Rechte der Minderheiten zu stärken mit dem Ziel, den arabischen
Nationalismus zu schwächen und ihre Herrschaft in der Region zu
sichern.
So entstand in den 30iger Jahren die kurdische Organisation Khoybun und es entfalteten sich zahlreiche kulturelle und wissenschaftliche Aktivitäten.
Die bis heute geltende kurdische Grammatik des Celadet Bedirkhan entstand in Damaskus und zahlreiche kurdische Zeitschriften wurden ins Leben gerufen.
Während Kurden auch nach der Unabhängigkeit Syriens im Jahre 1946 auf allen gesellschaftlichen, militärischen und politischen Ebenen tätig waren, änderte sich dies nach 1954 zusehends.
Kurdische Aktivisten gerieten immer mehr in den Verdacht des Separatismus und hohe kurdische Offiziere wurden zunehmend aus der Armee ausgeschlossen.
Polizei-
und Militärschulen waren für Kurden nicht mehr zugänglich. Die
zunehmende Arabisierung des Landes unter dem Ägypter Nasser führte
dazu, dass die Kurden ihre Anerkennung als ethnische Gruppe
verlangten, um ihre kulturellen Rechte behaupten zu können.
Die erste kurdische Partei in Syrien, die Kurdische Demokratische Partei Syriens wurde im Jahre 1957 von kurdischen Intellektuellen gegründet. Die gesamte Führung dieser Partei und weitere 5000 „Verdächtige“[5] wurde im August 1960 festgenommen.
Dies war der Zeitpunkt weiterer Unterdrückungsmaßnahmen gegen das kurdische Volk, wie der Plan des „Arabischen Gürtels“, eines 10 – 15 km tiefen Streifens entlang der türkischen Grenze, in dem auf Musterfarmen arabische Bauern angesiedelt wurden, oder der nachfolgenden willkürlichen Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit und weiterer Maßnahmen mehr, die weitestgehend den Plänen des berüchtigten Geheimdienstoffiziers Muhammad Talab Hilal entsprechen.
Teil
II :
1)
Wie behandelt der syrische Staat seine Kurden?
Wie bereits erwähnt, hat der syrische Staat nach seiner Gründung bereits Mitte der 50iger Jahre das kurdische Volk in Syrien mit seinen intakten Gesellschafts- und Herrschaftsstrukturen zunehmend als Bedrohung für die Einheit und Identität eines politisch gewollten arabischen Syrien angesehen.
Es folgten repressive
Maßnahmen gegen kurdische Publikationen, Festnahmen von
kurdischen Aktivisten und das Verbot der kurdischen Sprache im öffentlichen
Leben (Schulen, Behörden etc.) Die Kurden reagierten darauf mit
der Gründung der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens im Jahre 1957.
Dies rief Ängste bei den arabischen Nationalisten in Syrien hervor, da 1927 in Bhamdoun / Libanon eine kurdische Organisation namens Khoybun (die Unabhängigkeit) unter der Führung des kurdischen Juristen Djeladet Bedirkhan gegründet worden war, die damals das Ziel eines gemeinsamen Staates aller Kurden verfolgte.
Djeladet Bedirkhan
hatte gerade sein Studium in München abgeschlossen und sich in
Syrien den kurdischen Aktivisten angeschlossen. Die syrische
Regierung befürchtete, einen Teil Syriens zu verlieren, wenn man
diesen kurdischen Bestrebungen nicht ein radikales Ende setzen würde.
Dieses
Ziel eines kurdischen Staates wurde anfangs von der KPD/Syrien übernommen,
aber auf Grund einer realistischen Einschätzung der damaligen
politischen Situation hat man darauf verzichtet. In der darauf
folgenden Zeit und bis jetzt forderte man zwar die Anerkennung kurdischer Rechte, aber
zu keinem Zeitpunkt die Unabhängigkeit kurdischer Gebiete von
Syrien.
Gleichwohl wurden die Unterdrückungsmaßnahmen der Regierung weiter intensiviert. Im August 1960 wurden, wie bereits erwähnt, eine Reihe von Führern der KPD-S und über 5.000 weitere Verdächtige festgenommen, gefoltert und teilweise lange in den syrischen Gefängnissen festgehalten.
Nach
dem Zusammenbruch der Union mit Ägypten im Jahre 1961 ging die
dann eingerichtete Regierung noch einen Schritt weiter.
Angesichts der
politischen Situation im Nachbarstaat Irak, der Rückkehr des
kurdischen Führers Barzanis aus dem Exil in der Sowjetunion und
des 1961 erfolgten Aufstandes der Kurden für mehr Unabhängigkeit
befürchtete die syrische Regierung, dass sich diese
Freiheitsbewegung der Kurden auch auf Syrien ausdehnen würde.
Im
August 1962 erließ sie daraufhin das Dekret Nr. 93, das eine
Sondervolkszählung in der wichtigsten kurdischen Provinz Djezira
(Hassake) anordnete.
Um
den rassistisch-chauvinistischen Charakter dieser Maßnahme zu
verstehen, muss man wissen, dass diese Provinz die einzige in
Syrien war und ist, in der die Kurden die Bevölkerungsmehrheit
stellen.
Von
diesem Dekret war nur der kurdische Bevölkerungsteil erfasst,
nicht die ebenfalls in dieser Region lebenden Assyrer, Aramäer,
Armenier und Araber.
Die
rassistischen und menschenverachtenden Pläne der syrischen
Regierung offenbaren sich insbesondere in dem Geheimdienstbericht
des syrischen Nachrichtendienstoffiziers Muhammad Talib Hilal[6], dem damals
verantwortlichen Sicherheitschef für die Provinz Djezira.
Dieser war nicht irgend jemand im syrischen Staatsapparat: Er wurde befördert, indem er anschließend eine neuen Funktion als Minister und Mitglied des Führungskomitees der allein regierenden Baath-Partei in Syrien bekam, und wurde so in verantwortlicher Stellung an der Umsetzung des Planes beteiligt.
Dieser Bericht, dessen Grundlage die weiteren Maßnahmen zur Zerschlagung der kurdischen Gesellschafts- und Erwerbsstrukturen waren, spricht ganz offen aus, was mit diesen Maßnahmen erreicht werden sollte:
Er
leugnete mit einem Schlag das Recht der Kurden, ein Volk oder eine
Nation zu sein, und stellte sie gleichwertig neben Israel als
Bedrohung für die Existenz der Araber dar. Deswegen müsse, so im
Plan wörtlich "dieses Krebsgeschwür durch Amputation
beseitigt werden!“
Der so genannte „Kopf
der Schlange“, die führenden politischen Köpfe der Kurden,
sollte enteignet, den kurdischen Menschen sollte die
wirtschaftliche und kulturelle Existenzgrundlage genommen werden mit dem langfristigen
Ziel, sie zu vertreiben. Man wollte erreichen, dass die einzige
kurdisch dominierte Provinz des Landes auf diese Art und Weise
eine arabische Bevölkerungsmehrheit bekommt.
So
werden die Kurden als gesamte Volksgruppe diffamiert, wie
beispielsweise in folgenden Behauptungen ersichtlich ist: Kurden hätten
keine richtige Sprache und Geschichte, sie seien daher auch kein
eigenständiges Volk und es wurde empfohlen, „eine umfassende
anti-kurdische Kampagne unter den Arabern zu führen, um sie gegen
die Kurden einzustellen, um ihre Lage zu untergraben und in ihrer
Mitte Verzweiflung und Unsicherheit zu säen“.
Die kurdische
Freiheitsbewegung sollte für immer begraben, die Bindungen der
Kurden zu ihrer Heimatregion und anderen Teilen Kudistans sollten
durch Abschaffung kurdischer Namen, Beseitigung kurdischer
historischer Denkmäler etc, ausgelöscht werden.
In diesem umfangreichen
Plan wird weiter deutlich, welche chauvinistisch-rassistische
Einstellung die gerade an die Regierung gekommene Baath-Partei
gegenüber den Kurden hatte[7].
Im
Einzelnen umfassen die 12 Punkte dieses Planes:
An
dieser Stelle sollen zwei Dinge verdeutlicht werden:
Zum
einen, dass die Aberkennung der Staatsangehörigkeit von damals
ca. 120.000 kurdischen Menschen einen eindeutig rassistischen,
gegen das kurdische Volk in Syrien gerichteten Charakter hatte.
Zum anderen, dass dies nur eine Maßnahme in einem, wie sie selbst
feststellen konnten, umfassenden menschenrechtswidrigen
systematischen Vertreibungsprogramm gegen die Kurden war.
Dass dies weitgehend unbemerkt von der Weltöffentlichkeit durchgeführt werden konnte, hatte mehrere Ursachen: Die eine ist der Konflikt mit Israel, der immer mehr Aufmerksamkeit auf sich zog.
Ein weiterer Grund war
die Tatsache, dass die kurdische Freiheitsbewegung in ihrer
verzweifelten Lage in viele kleine Gruppierungen zersplittert war,
die alle ihr Heil im Marxismus-Leninismus gesucht haben und damit
prosowjetisch ausgerichtet waren, ja, sie wetteiferten geradezu
darum, wer in dieser Hinsicht am progressivsten war. Alle anderen
wurden als Handlanger der Imperialisten und Zionisten
gebrandmarkt.
Andererseits
arbeitete die Kommunistische Partei der Sowjetunion, die die
Unterstützung der Unterdrückten Völker und ihrer
Befreiungsbewegungen für sich propagierte, eng mit der syrischen
Baath-Partei zusammen, so dass keine Notiz von diesen
menschenrechtswidrigen Handlungen der syrischen Regierung weder im damaligen Ostblock noch im Westen,
sozusagen in der demokratischen Welt, genommen wurde.
Auch trat die rassistische Motivation des syrischen Regimes nicht offen zu Tage, weil Landenteignungen und Ansiedlungsprojekte sozialistisch verbrämt wurden und der Entzug der syrischen Staatsangehörigkeit damit begründet wurde, dass diese Kurden nach 1945 illegal aus der Türkei eingewandert seien. Wie bereits erwähnt, entspricht dies nicht den historischen Tatsachen.
Leider wird ausgerechnet diese Begründung von deutschen Gerichten für die Behauptung benutzt, dass der Entzug der syrischen Staatsangehörigkeit keine politische Maßnahme war.[8]
Das dies aber tatsächlich nicht der wahre Grund war, zeigt die Tatsache, dass die Aberkennung der Staatsangehörigkeit völlig willkürlich verlief.
So
ist es in vielen kurdischen Familien der Fall, dass ein Teil der
Familienangehörigen zu syrischen Bürgern erklärt wurde, ein
anderer Teil zu Staatenlosen.
Die Zahl der
staatenlosen Kurden in Syrien beläuft sich heute, basierend auf
Schätzungen des UNHCR, auf ca. 200.000. Es sind also noch mehr
Menschen, als zum Zeitpunkt der Aberkennung 1962, da die Kinder,
die aus einer Verbindung mit Staatenlosen hervorgehen, auch
Staatenlose sind.
An
dieser Stelle ist zunächst zu unterscheiden zwischen den
Staatenlosen, die zu „Ausländern“
und Staatenlosen, die zu „Unregistrierten“
erklärt wurden.
Unter „Ausländer“ wurde der Teil der staatenlosen kurdischen Familien in Syrien registriert, denen man im Jahre 1962 die Staatsangehörigkeit entzogen hatte, sowie deren Nachkommen.
Als
„Unregistrierte“
wurde der Teil der kurdischen Familien bezeichnet, die von der
Volkszählung 1962 gezielt nicht erfasst wurden bzw. deren
Nachkommen, sowie auch die Nachkommen aus Verbindungen zwischen (männlichen)
zu „Ausländern“ erklärten und „Unregistrierten“ bzw.
syrischen Staatsbürgerinnen.
Zwar
ist die Situation von „Ausländern“
und „Unregistrierten“
in Syrien gleichermaßen rechtlos, aber die Unterscheidung ist
gleichwohl nicht unerheblich, da die Personengruppe der „Unregistrierten“
keinerlei Identitätspapiere besitzt. [9]
Wie
bekannt sein dürfte, wird den Kurden, die zu Ausländern erklärt
worden sind, ein spezielles Identitätspapier, eine orangerote DIN
– A 5 große Karte ausgestellt, die es seit etwa Anfang der
80-iger Jahre gibt. Die Personaldaten dieser Menschen werden
nicht, wie sonst üblich, in den syrischen Personenstandsregistern
geführt, sondern in speziellen Registern für zu Ausländern erklärte
Kurden in der Provinz Al-Jazira.
„Unregistrierte“ sind, wie es der Name bereits sagt, in keinen offiziellen syrischen Registern aufgeführt, sie verfügen daher auch nicht über Identitätspapiere. Einige lassen sich eine Bescheinigung des Ortsbürgermeisters (Mukhtars) ausstellen, die aber keinen urkundlichen Charakter besitzt.
Die rechtlose Stellung dieser Menschen liegt nach diesen Erläuterungen bereits auf der Hand, die erhebliche Einschränkung des Rechtes auf Freizügigkeit ist offensichtlich.
Reisen
innerhalb Syriens sind großen Schwierigkeiten unterworfen. Da es
häufig innerhalb Syriens zu Straßenkontrollen kommt, ist die
Gefahr groß, dass „Unregistrierte“ für Stunden oder sogar
Tage festgehalten werden, bis ihre Identität geklärt ist, denn
die sogenannten Mukhtarbescheinigungen sind in den anderen
syrischen Provinzen gar nicht bekannt.
Auch
die orangerote Identitätskarte der „Ausländer“ ist in
syrischen arabischen Provinzen weitestgehend
unbekannt, so dass es auch hier zu Schikanen der
Sicherheitskräfte kommen kann, die häufig erst die Geheimdienste
kontaktieren müssen, um die Bedeutung dieser Identitätskarten zu
erfahren.
Legale
Auslandsaufenthalte sind nicht möglich, da ein Reisepass nicht
erworben werden kann.
Es soll jedoch Fälle
gegeben haben, dass einem staatenlosen Kurden ein regulärer
Reisepass ausgestellt wurde, dessen Gültigkeitsdauer aber beschränkt
war. Auch Passierscheine für einen kurzen Zeitraum zum
Verwandtenbesuch in der benachbarten Türkei werden häufiger
ausgestellt.
In allen diesen Fällen
spielen aber immer gute Beziehungen, Spitzel- und Agententätigkeit
für die Nachrichtendienste, die Einstellung des jeweiligen
Verantwortlichen und möglicherweise die entsprechenden
Bestechungsgelder eine Rolle.
Beide,
„Unregistrierte“
als auch „Ausländer“
haben keine bürgerlichen
Rechte in Syrien, das
bedeutet im Einzelnen:
-
kein
Recht auf Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit
-
kein
Wahlrecht
-
kein
Recht, im Staatsdienst tätig zu sein
-
kein
Recht, Grundbesitz oder Immobilien jeder Art zu erwerben
-
kein
Recht, ein Unternehmen zu gründen
-
kein
Recht, zu erben oder zu vererben
-
kein
Anspruch auf staatlich subventionierte Lebensmittel oder auf
Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus
-
kein
Anspruch auf die Nutzung der in Syrien vorhandenen
Bildungseinrichtungen
-
Eheschließungen
werden von den syrischen Ämtern nicht anerkannt und Neugeburten
werden nicht registriert.
Diese
Liste ließe sich möglicherweise noch fortsetzen.
Bedenkt
man, dass in Syrien die Zahl der Arbeitsplätze außerhalb des
staatlich kontrollierten Bereiches sehr niedrig ist, ist es für
die meisten staatenlosen Kurden fast aussichtslos, die
finanziellen Mittel für ein würdiges Leben zu erwerben. Hinzu
kommt, dass sie weder ein eigenes Geschäft noch eine
Landwirtschaft betreiben dürfen, so dass eine Existenz als
illegale Tagelöhner vorprogrammiert ist.
Auch die Bildungsmöglichkeiten der Kinder von staatenlosen Kurden sind sehr eingeschränkt. [10]
Kinder von „Unregistrierten“ haben keinen Anspruch auf den Schulbesuch, so dass eine Einschulung ausschließlich vom guten Willen des betreffenden Schuldirektors bzw. von der Beziehung der Eltern zu den Nachrichtendiensten abhängt.
Die
Zulassung von „Unregistrierten“
zum Abitur ist nur mit staatlicher Genehmigung möglich,
allerdings erhalten sie in keinem Fall ein Abiturzeugnis, insofern
ist ein Universitätsstudium von vornherein ausgeschlossen.
Ich hoffe, es ist deutlich geworden, dass diese staatlichen Benachteiligungen der staatenlosen Kurden in Syrien gravierend sind, ausschließlich kurdische Menschen betreffen und politisch motiviert sind.
Es
ist möglicherweise nun eher verständlich, dass viele dieser
Menschen auf Grund dieser bereits seit 1962 unverändert
bestehenden massiven Benachteiligung nicht nur die Heimatregion,
sondern auch das Land verlassen, um ein Leben in Würde führen zu
können, ein Recht, dass ihnen in der Heimat verwehrt wird.
2)
Die Situation der syrischen Kurden in der Bundesrepublik
a)
Staatenlose im Asylverfahren
Fast alle staatenlosen
Kurden sind illegal nach Deutschland eingereist, eine andere Möglichkeit
gibt es aus den genannten Gründen auch nicht. Der überwiegende
Teil dieser Menschen betreibt in Deutschland ein Asylverfahren,
allerdings ohne große Chancen einer Asylanerkennung.
Bis Anfang 2001 spielte
es keine Rolle, ob der Asylantrag von einem Kurden mit syrischer
Staatsangehörigkeit oder von einem staatenlosen Kurden gestellt
wurde.
Die Asylgründe wurden
individuell geprüft, vereinzelt wurde von einigen
Verwaltungsgerichten zugunsten der staatenlosen Kurden angenommen,
dass eine Wiedereinreise ohne Pass (und gleichzeitigen Nachweis
einer illegalen Ausreise) ein gefahrerhöhendes Merkmal sei, das
in Zusammenhang mit anderen Risikofaktoren politische
Verfolgungshandlungen auslösen könne.
Die
Rechtsprechung geht nach diesem Zeitpunkt nunmehr überwiegend
davon aus, dass auf Grund der Wiedereinreiseverweigerung Syrien
nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthalts für staatenlose
Kurden sei, so dass sich die Frage, ob dem Betreffenden eine
politische Verfolgung dort drohe, nicht mehr stelle.[11]
Dies
führt dazu, dass in den Asylverfahren staatenloser Kurden eine Überprüfung
des Verfolgungsschicksals nicht mehr stattfindet.
Selbst
bei glaubhafter Darstellung, von politischen Verfolgungshandlungen
des syrischen Staates betroffen gewesen zu sein, können somit
weder ein Asylanspruch nach Art. 16a GG oder eine positive
Entscheidung zu § 51 AuslG, noch Abschiebungshindernisse
entsprechend § 53 AuslG zuerkannt werden.
Der
Flüchtlingsstatus wird Ihnen somit verwehrt und sie haben nur die
Möglichkeit, sich auf ein tatsächliches Abschiebungshindernis zu
berufen, dass nicht im Asylverfahren, sondern gegenüber der Ausländerbehörde
geltend zu machen ist, nämlich die Verweigerung der
Wiedereinreise.
Trotz
der eindeutig volksverhetzenden und rassistischen Hintergründe
der syrischen Politik gehen nahezu alle Obergerichte davon aus,
dass die Wiedereinreiseverweigerung (auf Grund des Entzugs der
syrischen Staatsangehörigkeit) nicht an das asylerhebliche
Merkmal der kurdischen Volkszugehörigkeit anknüpfe.
Lediglich
das VG Magdeburg geht in einem Urteil vom 30.01.2003 davon aus,
dass die Verweigerung der Wiedereinreise politische Verfolgung
darstelle, weil diese Maßnahme, die einen massiven Entzug bürgerlicher
Rechte darstelle, an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfe
......
Fazit:
Staatenlose Kurden haben im Asylverfahren wenig bis gar keine
Erfolgschancen, nicht einmal dann, wenn sie tatsächlich Opfer
politischer Verfolgungsmaßnahmen in Syrien geworden sind.
b)
Aufenthaltsrecht als Staatenlose in Deutschland
Gemäß
§ 28 Satz 1 des Übereinkommens
über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 (StlÜbk)
stellen die Vertragsstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik
Deutschland gehört, einem Staatenlosen, der sich rechtmäßig
in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, Reiseausweise aus, es sei
denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen
Ordnung entgegenstehen.
Darüber
hinaus muss, anders als im Asylverfahren, die Staatenlosigkeit
nachgewiesen werden. Zuständig für die Anwendung dieses
Abkommens sind die deutschen Ausländerbehörden.
An
dieser Stelle werden bereits zwei Hürden deutlich, an denen die
Anerkennung als Staatenlose häufig scheitert:
Zum
einen kann die Staatenlosigkeit häufig nicht nachgewiesen werden,
insbesondere nicht von den „unregistrierten“ Kurden, die in keinem syrischen
Register registriert und auch nicht im Besitz der orangeroten
Identitätskarte sind.
Zum
anderen wird der Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in
Deutschland von den meisten Ausländerbehörden dahingehend
ausgelegt, dass weder die zu Zwecken der Durchführung des
Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung noch eine Duldung
einen rechtmäßigen Aufenthalt begründen kann.[12]
Dies
wird deutlich, wenn man sich den Erlass des Niedersächsischen
Innenministeriums vom 20.02.2003[13] betrachtet, der
sich mit dieser Frage beschäftigt.
In
diesem Erlass wird die orangefarbene Identitätskarte der „Ausländer“
nicht als ausreichend zum Nachweis der Staatenlosigkeit angesehen,
auch nicht dann, wenn die Echtheit von der Deutschen Botschaft in
Damaskus überprüft worden ist. Es könne, so der Erlass, auch
die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit in Frage
kommen.
Hierzu
ist festzustellen, dass es keine nennenswerten illegalen Übersiedlungen
von Kurden aus der Türkei und dem Irak nach 1945 gab.[14]
Wie bereits erwähnt, leben die meisten Kurden seit
Generationen in der Provinz Al Djezira (Hassake).
Nur
in den 20-iger Jahren des letzten Jahrhunderts hat es eine
nennenswerte Zahl von Kurden gegeben, die auf Grund der brutalen
Niederschlagung mehrerer Aufstände von der Türkei aus in diese
kurdische, heute syrische Provinz umgesiedelt sind.
Auch
die Forderung nach einem Auszug aus dem Ausländerzentralregister,
der von in Syrien lebenden Verwandten besorgt werden könne, ohne
erkennen zu lassen, dass dieser für eine Verwendung im Ausland
bestimmt ist, kann nur als reichlich wirklichkeitsfremd eingeschätzt
werden.
Unliebsame
Fragen bis zu Schikanen und Ermittlungen der Sicherheitsbehörden
könnten die Folge sein, wenn festgestellt wird, dass die
betreffende Person sich in Europa aufhält.
Und
wie sollen die unregistrierten Staatenlosen, selbst bei bestem
Willen und großer Mitwirkungsbereitschaft ihren Status
nachweisen, wenn eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder ähnliches
keinen Beweiswert hat?
Die
Anforderungen an einen „rechtmäßigen Aufenthalt“ in
Deutschland, wie sie der Erlass formuliert, sind für die meisten
staatenlosen Kurden aus Syrien, die sich in Deutschland aufhalten,
kaum erfüllbar.
Der
überwiegende Teil dieses Personenkreises hat ein abgelehntes
Asylverfahren hinter sich und bekommt danach eine Duldung, die
dann zumeist über Jahre immer wieder verlängert wird.
Nach
Auffassung des Nds. Innenministeriums reichen Duldungen über
mehrere Jahre zur Begründung eines „rechtmäßigen
Aufenthalts“ nicht aus, während es andere Meinungen gibt, die
zumindest bei den sog. „Kettenduldungen“ den Tatbestand eines
dauernden rechtmäßigen Aufenthalts als erfüllt ansehen.[15]
Zwar
kann gemäß Art. 28 Satz 2 des Übereinkommens über die
Rechtstellung der Staatenlosen (StlÜbk) auch eine
Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde getroffen werden,
wenn der Betreffende keinen rechtmäßigen Aufenthalt in
Deutschland hat.
Das
bedeutet allerdings, dass je nach Ausländerbehörde auch
teilweise sehr unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden, wann
diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch
hier das Fazit:
Die
meisten staatenlosen Kurden, insbesondere die Gruppe der
Unregistrierten, stehen vor unüberwindbaren Hindernissen, wenn
sie sich auf das Übereinkommen über die Rechtstellung der
Staatenlosen hier in Deutschland berufen wollen.
Weder
im Asylverfahren noch im Verfahren zur Zuerkennung der
Rechtstellung eines Staatenlosen wird berücksichtigt, dass es
eine politisch gewollte und rassistisch motivierte Maßnahme der
syrischen Regierung war, die diesen Menschen sämtliche Bürger-
und Freiheitsrechte in ihrer Heimat entzogen hat.
Bis
heute hat sich diese Einstellung der syrischen Regierung nicht geändert.
Gez.
Dr. Hajo
[1] vgl. dazu auch „Baath-Partei – Einheit, Freiheit, Sozialismus“ von Ingmar Karlsson in: Svenska Dagbladet vom 24.05.2002
[2] siehe dazu auch: „Syrien nach Hafiz Al-Assad: Zwischen Kontinuität und Wandel“ von Ferhad Ibrahim sowie „Harte Zeiten für syrische Reformer“ von Henner Kirchner in: Portal Nahostpolitik der MeOmeAG vom 20.03.2001
[3] der zusammenhängende kurdische Sprach- und Siedlungsraum umfasst ein Gebiet von ca. 500 000 qkm, der heute auf die Staaten Türkei, Iran, Irak und Syrien aufgeteilt ist.
[4] so auch Ismet Cherif Vanly in: Kurdistan und die Kurden, Bd. 3, Ausgabe August 1988, S. 11.
[5] so auch David Mcdowall in „The Kurds in Syria“ 1991
[6] zur Rolle des Muhammad Talib Hilal s. auch Mohammad M.A.Ahmed, KNC-US, 18.2.99 in: Self-Determination for the Kurdish People
[7] Im Wesentlichen auch bestätigt durch: Human Watch, October 1996, Vol.8, Nr. 4(E), „Syria, the silenced Kurds“, S.2-4
[8] so z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2001 –A 3 S 461/98 u.w.m.
[9] so insbesondere zu den dadurch bedingten Beweisschwierigkeiten im deutschen Asylverfahren: RAin Theresia Wolf, Köln, 29.01.2003 in: Rechtsprechungsfokus – Staatenlose Kurden in Syrien;
Umfassend zur Situation der staatenlosen Kurden in Syrien: Siamend Hajo und Eva Savelsberg in: „Die Situation staatenloser Kurden in Syrien“.
[10] so im Ergebnis auch: Human Watch 1996, a.a.O.
[11] so auch RAin Theresia Wolf, Köln, a.a.O.
[12] anders: Dr. Ursula Kötters und Rainer Furth, Münster in: Rechtmäßiger Aufenthalt von Staatenlosen bei befristeter Aufenthaltserlaubnis oder Duldung? V. 17.01.2004, die nach unterschiedlichen Interpretationsansätzen des StlÜbk zu dem Ergebnis kommen, dass ein Staatenloser, bei dem absehbar ist, dass ihm Duldungen über den vorgesehenen Zeitraum von 6 Monaten hinaus zu erteilen sind, ein Rechtsanspruch nach Art. 28 S. 1 StlÜbk auf Erteilung eines Reiseausweises hat.
[13] Nds. Innenministerium – VS-Nur für den Dienstgebrauch- vom 20.02.2003, veröffentlicht im Internet
[14] so auch ausdrücklich Ismet Cherif Vanly, a.a.O., S.12
[15] Dr. Ursula Kötters und Rainer Furth, a.a.O.
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